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Deutschlands Event- und Partymarke Nr. 1
Böse Falle – Vorsicht Vor Neuem Ballermann-Abzocker!

Böse Falle – Vorsicht vor neuem Ballermann-Abzocker!

 

Zirndorfer DJ täuscht Gutgläubige über Möglichkeit der Markenlöschung

Ein Bericht/Statement von André Engelhardt – 04.02.2016

 

Das es sich bei der Marke Ballermann um eine der in Deutschland bekanntesten Party- und Eventmarken handelt, weiß mittlerweile jedes Kind. Treten doch die Produkte der Marke mit den bunten Buchstaben gegenüber jedermann im Handel (CDs, Fun-Shirts u.a.), im Fernsehen (Film und Shows) oder auf Werbeplakaten an der Ecke für die nächste Party auf.

So ist es nicht weiter verwunderlich, dass regelmäßig jemand versucht, sich die große Bekanntheit der Ballermann-Marken für eigene, fragwürdige Interessen nutzbar zu machen, um so „an das Geld der anderen“ zu kommen.

Diesmal fühlt sich der Zirndorfer DJ Klaus Hoffmann (djk2wo) mit einer ganz neuen Masche berufen, die Welt vor Abmahnungen bei Marken- und Kennzeichenverletzungen der bekannten Event- und Handelsmarke zu schützen. Dazu hat der DJ ein sog. „Crowdfunding“-Projekt initiiert, mit dem er Gelder von unbedarften Dritten einsammeln möchte, um damit – angeblich – die Marke „Ballermann“ beim Deutschen Patent- und Markenamt löschen zu lassen.

Natürlich steht es jedermann frei, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, einen Löschungsantrag für eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Dies ist ein völlig legitimer Vorgang und für Inhaber von Markenrechten und deren Patentanwälte normales „Tagesgeschäft“.

Bei (nur etwas) näherem Hinsehen, erweist sich die Aktion des Zirndorfer Discjockey Hoffmann, als höchst zweifelhafte und m. E. unseriöse Masche Geld zu verdienen. Herr Hoffmann ist nämlich im Hause Ballermann kein Unbekannter und die Gründe, die er für einen erfolgsversprechende Löschungsantrag dem rechtlich nicht geschulten Leser auftischt, sind in Wirklichkeit wenig geeignet, eine Markenlöschung ernsthaft zu begründen. Tatsächlich verschweigt Herr Hoffmann bewußt und gezielt den Usern und Projektinteressenten wesentliche Fakten zu und über die Ballermann-Marken.

So wird von Herrn Hoffmann ganz bewußt verschwiegen, dass bereits im Jahr 2003 ein Löschungsversuch rechtskräftig gescheitert ist (DPMA, S 152/01 Lösch – „Ballermann“). Weiterhin verschweigt der DJ – ebenfalls natürlich ganz bewußt -, dass die eine Marke, deren Löschung vermeintlich von ihm begehrt wird, zu einer ganzen Markenfamilie von derzeit gesamt 14 (!) Ballermann-Marken gehört, die teilweise bereits seit mehr als 20 Jahren bei DPMA eingetragen sind (siehe unten). Hinzukommen eine Vielzahl von Titelschutzrechten und geschäftlichen Bezeichnungen rund um das Kennzeichen „Ballermann“.

Auch ist Herrn Hoffmann umfassend bekannt, dass sowohl der BGH Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 24. 2. 2000 – I ZR 168/97 „Ballermann“; s.a. Rdn. 34) als auch das BPatG Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – Az. 27 W (pat) 24/03, siehe Rdn 7) bereits über die Marke Ballermann entschieden haben.

Fernerhin haben eine Vielzahl von Instanzgerichten in der – auch jüngsten – Vergangenheit immer wieder über Verletzungen im Zusammenhang mit „Ballermann“-Marken entschieden. In einigen dieser Verfahren waren die von DJ Klaus Hoffmann vorgeschobenen Gründe einer angeblichen erfolgreichen Löschungschance ebenfalls Verfahrensgegenstand; allerdings stets erfolglos. Auch hiervon hat Herr Hoffmann Kenntnis, verschweigt aber auch dies.

Warum täuscht der fränkische DJ Hoffmann seine Projetinteressenten über solche wichtigen, wesentlichen Fakten. Wohl allein um zu verschleieren, dass das Hoffmannsche-Projekt auf Sand gebaut ist. Wie bereits oben angedeutet, ist der DJ Klaus Hoffmann kein Unbekannter im Hause Ballermann. Anfang diesen Jahres wurde Herr Hoffmann wegen Markenverletzung „Ballermann“ angeschrieben und ihm die Möglichkeit geboten, die begangene Markenverletzung durch eine (nachträgliche) Lizenz in eine berechtigte Gestattung zu wandeln und damit auf ein kostenintensives Verletzungsverfahren zu verzichten. Von dieser Möglichkeit machte Herr Hoffmann sofort Gebrauch und wurde zeitlich begrenzter „Ballermann“-Lizenznehmer.

Die Markeninhaber „Ballermann“ machten – als bekannt wurde, dass Herr Hoffmann ein Löschungsprojekt initiiert hatte -, diesem den Vorschlag, die rechtlichen Frage in einem direkten Verletzungsverfahren mit Ihm zu klären. Wie erwartet, lehnte DJ Hoffmann dies ab. Sein eigenes Geld wollte er, der DJ aus Zirndorf, (natürlich!) nicht riskieren.

 

Selbstverständlich stellt das sog. „Crowdfunding“ ein probates und tolles Instrument auch der Prozeßfinanzierung dar. Dabei sollten aber die Teilnehmer ordentlich und umfassend über Chancen und Risiken informiert werden. Dies unterläßt der DJ aus dem fränkischen Zirndorf. Bewußt verschweigt er äußert relevante Tatsachen und hintergeht damit willentlich sein Zielpublikum.

Ob DJ Klaus Hoffmann aus Zirndorf wohl einen neuen Weg gefunden hat, Gutgläubige mit „Ballermann“ abzuzocken? Naja, sicher nicht mehr lange…

 

Ein guter Rat zum Schluß: Fallt nicht auf die falschen Versprechungen und Fantastereien eines fränkischen Discjockey herein, der nur mit einer neuen Masche an Euer Geld will. Wendet Euch bei Fragen zum Marken- und Kennzeichenrecht oder bei Abmahnungen immer an einen Spezialisten, wie z. B. einen Patentanwalt oder einen Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz. Auch die IHKs und DEHOGA-Niederlassungen verfügen über Spezialisten dieses Rechtsbereichs. Hier erhält der Interessierte fundierten, rechtlichen Rat.

Übrigens, hier spricht ein ECHTER Patentanwalt über die Löschungschancen „Ballermann“:  https://www.youtube.com/watch?v=Pp97JkHqwZ8

Autor: André Engelhardt, 27251 Scholen

Weitere Infos zu den Ballermann-Marken:

„Die Marke Ballermann“ auf ballermann.de

DEHOGA-News zu Markenverletzungen Ballermann

ARAG zu Markenverletzungen Ballermann

 

Markenrechte:

„Ballermann®„, „Ballermann 6®„, „Ballermann 6 Balneario®“ und „Ballermann´s World®„, „Ballermann Records®“; „DIE BALLERMÄNNER®“ sowie „alle Mann am Ballermann®“ sind für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen geschützte und eingetragene Marken (DE 2912542, DE 395 20 454, DE 395 32 401, DE 395 41 643, DE 397 20 684, DE 397 48 147, DE 397 48 148, DE 399 77 705, DE 300 66 279, DE 300 75 142, DE 305 34 388, DE 307 57 409; DE 307 80 740; DE 30 2009 005 808; IR 647 500). Informationen zu den Marken und deren Schutzumfang (Waren und Dienstleistungen) können von jedermann kostenlos auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) recherchiert und geprüft werden (http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger). Die Verwertung und Generallizenz der o.g. Markenrechte liegt bei der A. Engelhardt-Markenkonzepte GmbH.

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